von Handel Schweiz (2021)

Art. 1

Unter dem Namen
Handel Schweiz
Commerce Suisse

Commercio Svizzera

besteht mit Sitz in Basel ein Verein zur Wahrung und Förderung der Interessen des nationalen und internationalen Handels mit Sachgütern und Dienstleistungen in wirtschaftli­chen, handels- und sozialpolitischen sowie auch gesetzgeberischen Fragen.
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt; er bezweckt keinen Gewinn, und die einzelnen Mitglieder erwerben am Vereinsvermögen keinen Anspruch. Der Verein wird im Handelsregister eingetragen.

Art. 2

Als Mitglieder können vom Vorstand aufgenommen werden:

a) Verbände des nationalen und internationalen Handels mit Sachgütern und Dienstleistungen,
b) Firmen des nationalen und internationalen Handels mit Sachgütern und Dienstleistungen und ihm nahestehende Organisationen,
c) Firmen, Organisationen und Verbände, die ständige Partner des nationalen und internationalen Handels mit Sachgütern und Dienstleistungen sind,
d) ausländische Lieferanten und deren Organisationen.

Art. 3

Die Verbände gemäss Art. 2 lit. a sind in der Delegierten- und Generalversammlung durch zwei Delegierte vertreten, welche von ihrem Verband selbst bezeichnet werden und welche das Stimmrecht ausüben.

Jeder Verband erhält so viele Stimmrechte, als er Mitglieder besitzt. Mitglieder gemäss Art. 2 lit. b, c und d  haben in der Delegierten- und Generalversammlung je eine Stimme.

Art. 4

Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, welcher vom Vorstand wie folgt festgesetzt wird:

a) für die Verbände und die Organisationen entsprechend der Zahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung,
b) für die Firmen entsprechend der Zahl ihrer Beschäftigten.

Die Beiträge werden im Januar entrichtet für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.

Art. 5

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Mitglieder, welche nicht vor dem 1. Juli schriftlich beim Sekretariat ihren Austritt gemeldet haben, sind für das nächste Jahr noch voll beitragspflichtig.

Art. 6

Die Organe der Vereinigung sind:

  1. die Delegierten- und Generalversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. das Sekretariat,
  4. die Kontrollstelle

Art. 7

Die Delegierten- und Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Eine ordentliche Delegierten- und Generalversammlung findet jährlich statt.
Ausserordentliche Delegierten- und Generalversammlungen können durch Vorstands-beschluss einberufen werden. Sie müssen ferner stattfinden, wenn es von Mitgliedern, welche zusammen einen Fünftel sämtlicher Stimmrechte vertreten, verlangt wird.
In der Delegierten- und Generalversammlung haben ausser den stimmberechtigten Delegierten der Verbände und den stimmberechtigten Mitglieder auch die anderen Mitglieder der Verbände das Recht, an den Beratungen teilzunehmen.
Die Einladung zu der ordentlichen Delegierten- und Generalversammlung hat mindestens 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände, schriftlich zu erfolgen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich an die Geschäftsstelle gerichtet werden.
Ausserordentliche Delegierten- und Generalversammlungen können in einer Frist von weniger als 14 Tagen einberufen werden.
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.

Art. 8

Der Delegierten- und Generalversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:

a)      Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Kontrollstelle,
b)      Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Décharge-Erteilung,
c)      Statutenabänderungen,
d)      Auflösung der Vereinigung (Art. 12),
e)      Vermögensverwendung im Falle der Auflösung,
f)       Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte.

Art. 9

Der Vorstand besteht aus min­destens fünf Mitgliedern.
Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Der Vorstand konstituiert sich vorbehältlich der Wahl des Präsidenten (Art. 8, lit. a) selbst.
Mit der Kassaführung kann ein Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer beauftragt werden.
In die Kompetenz des Vorstandes fallen alle Geschäfte, welche nicht durch die Statuten der Delegierten- und Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere kann der Vorstand Ausschüsse und Delegationen bezeichnen und diesen einzelne seiner Befugnisse übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwe­send ist. Er fasst alle Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stim­men. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Der Vorstand regelt die rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 10

Dem Sekretariat steht ein Geschäftsführer vor, dessen Aufgaben, Tätig­keitskreis und Kompetenzen durch den Vorstand geregelt werden.

Art. 11

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Stellvertreter, welche die Rechnung zu prüfen und der ordentlichen Delegierten- und Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen haben.
Als Kontrollstelle kann auch ein Treuhand- oder Revisionsunternehmen bezeichnet werden.

Art. 12

Die Auflösung der Vereinigung kann nur beschlossen werden mit Dreivier­telsmehrheit aller an einer Delegierten- und Generalversammlung vertretenen Stimmen.

Genehmigt an der Delegierten- und Generalversammlung vom 30. Oktober 1945 / 25. November 1976 / 5. Dezember 1997 / 27. Oktober 2005 / 8. Juni 2018 / 25. Juni 2021

Der Präsident                       Direktor
Jean-Marc Probst                  Kaspar Engeli

Statuten