Ausgleichskassen
Gastbeitrag
Gemeinsam mit Handel Schweiz kämpfen wir seitens verschiedenster Verbände derzeit gegen die Einführung eines vollen Lastenausgleichs bei den Familienausgleichskassen (FAK). Stattdessen anerkennen wir eine breit ausgehandelte Kompromisslösung, wonach Kantone mindestens einen Teillastenausgleich unter den Familienausgleichskassen einführen.
Gemäss Familienzulagengesetz sind die Kantone innerhalb eines Rahmens für die Festlegung und Umsetzung der Familienzulagen zuständig und regeln einen allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen. Entsprechend nutzten die Kantone diese Möglichkeit, massgeschneiderte kantonale Lösungen für einen Lastenausgleich innerhalb der Kassen, die in ihrem Kanton abrechnen, zu treffen. Sie haben Ausgleichssysteme eingeführt, die ihre jeweiligen kantonalen Eigenheiten und Bedürfnisse widerspiegeln.
Leider akzeptieren nicht alle diesen kantonalen Föderalismus. So wurde im Jahr 2017 im nationalen Parlament eine Motion eingereicht, mittels welcher der Bund den Kantonen vorschreiben soll, dass diese bei den Familienausgleichskassen einen zwingenden vollen Lastenausgleich einführen müssen. Da die Motion gegen den Willen von Bundesrat, kantonalen Sozialdirektoren und vieler Verbände vom Parlament angenommen wurde, soll sie nun umgesetzt werden. Die Interessengruppen, die den vollen Lastenausgleich fordern, erwarten, dass die Risiken ihrer eigenen Familienausgleichskasse durch andere Familienausgleichskassen vollständig ausgeglichen werden. Sie widersprechen damit nicht nur dem in der Familienpolitik geltenden Föderalismus, sondern auch grundsätzlichen Versicherungsprinzipien. So erwarten sie, dass Risiken ihres eigenen Versicherungskollektivs vollständig von anderen Versicherungskollektiven mitgetragen werden. Für die betroffenen Versicherungskollektive bedeutet dies höhere Lohnbeiträge zur Querfinanzierung von branchenfremden Kassen ohne Zusatzleistungen für die eigenen Beitragszahler.
Mit der Forderung werden die in den Kantonen bestehenden Kompromisslösungen für verschiedene Arten von Lastenausgleichen verunmöglicht. Solche halten das Versicherungsprinzip zumindest noch teilweise hoch. So haben erst vor kurzem die Kantone Zürich und Basel-Stadt politisch breit abgestützte eigene Teil-Lastenausgleichslösungen eingeführt. Von der Umsetzung eines zwingenden vollen Lastenausgleichs wären 15 Kantone betroffen, die ihre Gesetzgebung zwingend anpassen müssten.
Für die Verbandslandschaft fast noch schwerer wiegt, dass ein voller Lastenausgleich in allen Kantonen zu einer Umverteilung von privaten zu staatlichen Arbeitgebern führt. Neben den Verbandsausgleichskassen besteht in jedem Kanton eine kantonale Familienausgleichskasse. Diesen 26 FAK schliessen sich Arbeitgeber/-innen und Selbstständigerwerbende an, die keiner anderen Kasse angehören. Sie haben also eine Auffangfunktion für Unternehmen, die sich keinem Verband anschliessen. Gleichzeitig sind bei ihnen mehrheitlich die staatlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber angeschlossen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung BSV schreibt in der Botschaft selbst: «Die meisten kantonalen FAK würden gemäss Schätzung des BSV durch die Einführung eines Lastenausgleichs profitieren. In denjenigen Kantonen, die vom Lastenausgleich profitieren, können unter Umständen die Beitragssätze reduziert werden. Davon profitieren die angeschlossenen Betriebe der kantonalen FAK und damit auch die Kantone und Gemeinden in ihrer Funktion als Arbeitgeber.» Kurz: Im vollen Lastenausgleich findet eine Umverteilung von den Verbands- zu den kantonalen Familienausgleichskassen statt – finanziert durch die Unternehmen, die den Verbandskassen angeschlossen sind. Davon profitieren in erster Linie die staatlichen und staatsnahen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber respektive diejenigen Unternehmen, die keinem Verband angeschlossen sind. Damit wird das Verbandssystem nachhaltig geschwächt. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass früher oder später einmal das ganze bewährte System mit Verbands- und kantonalen Familienausgleichskassen in Frage gestellt würde. Ganz einfach deshalb, weil bei einer vollständigen Umverteilung der politische Ruf nach einer Einheitskasse nicht fern ist.
Die AK 71 Handel Schweiz und die AK 40 Arbeitgeber Basel sind zwei der zehn grössten schweizweit tätigen AHV- und Familienausgleichskassen. Beide wären – wie viele andere Verbandsausgleichskassen – von der Einführung eines zwingenden vollen Lastenausgleichs in allen Kantonen und damit von der Umverteilung in andere, insbesondere auch kantonale Kassen stark betroffen. Als deren Gründerverbände lehnen wir deshalb die Einführung des vollen Lastenausgleichs in allen Kantonen entschieden ab. Als Kompromisslösung empfehlen wir dem Parlament, den Kantonen mit einer Einführung eines Teillastenausgleichs einen gewissen Handlungsspielraum zu belassen. Damit müssten diejenigen sechs Kantone, die heute noch keinen Lastenausgleich haben (AG, AI, AR, GL, NE, TG) einen solchen einführen. Sie könnten diesen jedoch bedarfsgerecht und kantonalpolitisch abgestützt festlegen – sei dies als voller oder als Teillastenausgleich. Die 20 anderen Kantone könnten ihre heute bestehenden vollen oder Teillastenausgleichs-Systeme beibehalten bzw. müssten diese nur bei den Selbständigerwerbenden anpassen. Damit würde noch ein gewisser gesunder Anreiz für effizientes und gutes Arbeiten und ein Teil des Versicherungsgedankens erhalten bleiben.
Saskia Schenker, Direktorin Arbeitgeberverband Region Basel, Landrätin FDP BL
Ausgleichskasse Handel Schweiz AK71
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Die Ausgleichskasse Handel Schweiz AK71 mit Sitz in Reinach BL wurde 1948 von den Verbänden Handel Schweiz und Schweizerischer Verband der internationalen Handelsfirmen gegründet; also gleichzeitig mit der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV. Rund 3‘400 Mitgliederfirmen vertrauen auf die Kompetenz der mehr als 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AK71.
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- Anspruchskongruenz (die Zulage wird auch bei Betreuung eines Kindes durch mehrere Personen nur einmal ausgerichtet).
- Finanzierung der Familienzulagen und kantonalen Fonds (zusätzlich geleistete Beiträge der Arbeitgeber in einen Fonds).
- Internationales (Als Arbeitnehmer in der Schweiz besteht unter gewissen Umständen Anspruch auf die Kinder- und Ausbildungszulagen).
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